Müssen Elektrofahrzeuge bald mit einem akustischen Warnsystem ausgestattet sein?

Ja. Um Verkehrsteilnehmende, die zur Orientierung im Straßenverkehr auf Geräusche angewiesen sind, nicht zu gefährden, schreibt die EU vor, dass bis spätestens 1. Juli 2021 alle neu zugelassenen Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge ein akustisches Warnsystem (AVAS) berücksichtigen müssen.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge fahren gerade bei niedrigen Geschwindigkeiten geräuscharm. Es besteht dadurch die Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die auf akustische Signale angewiesen sind, etwa Kinder, Fahrradfahrende und auch unaufmerksame Verkehrsteilnehmende. Eine besondere Gefährdung besteht zudem für blinde und sehbehinderte Fußgängerinnen und Fußgänger, für deren sichere räumliche Orientierung im Straßenverkehr Geräusche und akustische Signale unabdingbar sind. So belegen aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen, dass Fußgänger Elektrofahrzeuge erst bei einem weitaus geringeren Abstand angemessen akustisch wahrnehmen, als dass bei Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor der Fall ist.

Akustische Warnsysteme für Elektrofahrzeuge, sogenannte AVAS („Acoustic Vehicle Alerting System“), können für Abhilfe sorgen. Sie sind laut EU-Verordnung Nr. 540/2014 bis spätestens zum 1. Juli 2019 in neuen Typen und bis spätestens 1. Juli 2021 in allen neu im Straßenverkehr zugelassenen Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen mit vier oder mehr Rädern zu berücksichtigen. Um den Anforderungen zu genügen, muss ein AVAS bis zu einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren immer automatisch ein Schallzeichen erzeugen. Die Art des Geräuschs ist nicht konkret vorgeschrieben, es soll vergleichbar sein mit dem Geräusch eines mit Verbrennungsmotor ausgestatteten Fahrzeugs der gleichen Klasse und muss eindeutig auf das Fahrzeugverhalten hinweisen, etwa durch eine automatische Veränderung des Geräuschpegels im Falle der Beschleunigung. Abstrakte künstliche Geräusche oder Naturgeräusche, wie etwa Vogelzwitschern, sind daher nicht erlaubt. Um jedoch die verkehrsbedingten Lärmemissionen zu begrenzen darf der erzeugte Geräuschpegel regelmäßig denjenigen eines herkömmlichen Fahrzeugs nicht überschreiten.

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